Marktkommunikation6 Min. Lesezeitvon Bluu Team

MPES: Marktprozesse für Einspeisestellen

Nicht nur Verbrauch, auch Einspeisung muss marktkommunikativ abgewickelt werden: Wer vermarktet den Strom einer Photovoltaik- oder Windanlage, in welchem Bilanzkreis landet er, und welche Daten braucht der Übertragungsnetzbetreiber für die EEG-Abwicklung? Genau das regelten die MPES als eigene Festlegung. Seit dem 6. Juni 2025 sind sie in die GPKE integriert, die Prozesse selbst bleiben aber ein eigenes Fachgebiet.

Worum es bei den MPES geht

MPES steht für „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)", in späteren Fassungen „Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen". Sie regeln die Zuordnung erzeugender Marktlokationen zu Lieferanten und Bilanzkreisen, den Beginn und das Ende dieser Zuordnung, den Wechsel der Veräußerungsform nach dem EEG sowie die Weiterleitung der Daten, die der Übertragungsnetzbetreiber für die EEG-Vermarktung und die Marktprämienabrechnung benötigt. Abgewickelt wird das seit Oktober 2013 elektronisch per EDIFACT, vor allem über UTILMD für Stammdaten und Zuordnungen sowie MSCONS für Messwerte.

Der „Lieferant" ist hier meist kein klassischer Versorger, sondern ein Direktvermarktungsunternehmen, das den Anlagenstrom an der Börse verkauft. Mit dem Ausbau von Photovoltaik und Wind wächst die Zahl erzeugender Marktlokationen rasant, und mit ihr die Menge an Zuordnungs- und Wechselvorgängen, die Netzbetreiber und Direktvermarkter fehlerfrei verarbeiten müssen.

Die Abgrenzung zur GPKE: gleiche Technik, andere Logik

Die GPKE regelt die Belieferung von Letztverbrauchern, also die Entnahmeseite. Die MPES-Prozesse spiegeln diese Systematik auf die Erzeugungsseite, folgen aber einer eigenen Logik: Statt eines Liefervertrags steht die Veräußerungsform nach §21b EEG im Zentrum, statt des Kunden der Anlagenbetreiber, und neben Netzbetreiber und Vermarkter spielt der Übertragungsnetzbetreiber eine tragende Rolle, weil über ihn Marktprämie und EEG-Wälzung laufen. Ein Wechselvorgang ist hier deshalb kein Lieferantenwechsel im GPKE-Sinn, sondern häufig ein Wechsel der Veräußerungsform oder des Direktvermarkters.

Die Veräußerungsformen nach §21b EEG

VeräußerungsformWas sie bedeutetTypischer Fall
Marktprämie (geförderte Direktvermarktung)Direktvermarkter verkauft den Strom, Anlagenbetreiber erhält die Marktprämie vom ÜNBPflicht für Neuanlagen über 100 kW, Regelfall bei Wind und großer Photovoltaik
Sonstige DirektvermarktungVermarktung ohne EEG-FörderungPPA-Modelle, ausgeförderte Anlagen mit eigenem Abnehmer
EinspeisevergütungNetzbetreiber nimmt den Strom ab und vergütet festkleine Anlagen bis 100 kW
Unentgeltliche AbnahmeAbnahme ohne Vergütungsanspruchausgeförderte Kleinanlagen ohne aktive Vermarktung

Für den Wechsel zwischen diesen Formen gilt §21c EEG: Er ist nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich und muss dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats gemeldet werden. Wer zum 1. Juli in die Marktprämie wechseln will, meldet also bis Ende Mai. Diese Monatslogik ist gesetzlich fixiert und wurde vom 24-Stunden-Regime bewusst nicht angetastet.

Ein Vermarkterwechsel Schritt für Schritt

  1. Meldung des Anlagenbetreibers Der Betreiber (oder der neue Direktvermarkter in seinem Auftrag) meldet den Wechsel der Zuordnung fristgerecht nach §21c EEG an den Netzbetreiber.
  2. Abmeldung der alten Zuordnung Der bisherige Vermarkter meldet die erzeugende Marktlokation zum Monatsultimo ab.
  3. Anmeldung der neuen Zuordnung Der neue Vermarkter meldet sich per UTILMD an; der Netzbetreiber prüft Stammdaten, Bilanzkreis und Fristen und bestätigt oder lehnt ab.
  4. Umstellung zum Monatsersten Die Marktlokation wird zum ersten Kalendertag des Monats dem neuen Bilanzkreis zugeordnet.
  5. Messwert- und EEG-Meldungen Messwerte fließen an die Berechtigten, und der Übertragungsnetzbetreiber erhält die für Marktprämie und EEG-Abwicklung nötigen Daten.

Von der eigenen Festlegung zum GPKE-Kapitel

Die MPES haben eine lange Versionsgeschichte: erste Festlegung im Verfahren BK6-12-153, dann Fassungen nach BK6-14-110 (ab 01.10.2015), BK6-16-200 (ab 01.10.2017), als Anlage der MaKo-2020-Festlegung BK6-18-032 (ab 01.12.2019) und zuletzt nach BK6-20-160 (ab 01.10.2022). Mit dem Produktivstart des 24-Stunden-Lieferantenwechsels am 6. Juni 2025 hat die Bundesnetzagentur die MPES-Regelungen in die GPKE überführt; ein eigenständiges MPES-Dokument gibt es seither nicht mehr.

Praktisch heißt das: Die Zuordnungsprozesse erzeugender Marktlokationen laufen jetzt in der beschleunigten GPKE-Systematik mit ihren kurzen Fristen und der API-gestützten Identifikation. Die EEG-Monatslogik des §21c bleibt davon unberührt. Wer Prozesse, Customizing oder Testfälle noch gegen ein separates MPES-Dokument pflegt, arbeitet gegen einen Stand von gestern.

Die MPES sind als Dokument verschwunden, aber nicht als Disziplin: Die Einspeiserwelt hat weiter ihre eigenen Rollen, Fristen und Fehlerbilder, nur eben unter dem Dach der GPKE.

Häufige Fragen

Nein. Zum 6. Juni 2025 wurden die MPES-Regelungen im Zuge der LFW24-Festlegung (BK6-22-024) in die GPKE integriert. Die Prozesse für erzeugende Marktlokationen bestehen fort, sind aber Teil der GPKE-Prozessbeschreibung.
§21b EEG kennt die Marktprämie (geförderte Direktvermarktung), die sonstige Direktvermarktung, die Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW und die unentgeltliche Abnahme. Neuanlagen über 100 kW müssen direkt vermarkten.
Der Wechsel wirkt nur zum ersten Kalendertag eines Monats und muss nach §21c EEG vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats gemeldet werden. Faktisch liegt zwischen Meldung und Wirksamkeit also mindestens ein voller Monat.
Die Zuordnungsprozesse erzeugender Marktlokationen laufen seit dem 6. Juni 2025 in der beschleunigten GPKE-Systematik. Der Wechsel der Veräußerungsform bleibt aber an die Monatsfrist des §21c EEG gebunden und ist damit kein 24-Stunden-Vorgang.

Das Wichtigste in Kürze

  • MPES regeln die Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen: Zuordnung zu Vermarktern und Bilanzkreisen, Wechsel der Veräußerungsform, EEG-Datenweiterleitung an den ÜNB.
  • Seit dem 06.06.2025 sind die MPES in die GPKE integriert; ein eigenständiges Dokument existiert nicht mehr.
  • Veräußerungsformen nach §21b EEG: Marktprämie, sonstige Direktvermarktung, Einspeisevergütung (bis 100 kW), unentgeltliche Abnahme.
  • Der Wechsel der Veräußerungsform wirkt nur zum Monatsersten und muss nach §21c EEG vor Beginn des Vormonats gemeldet werden.
  • Abwicklung per EDIFACT (UTILMD, MSCONS) seit 2013; mit dem Erneuerbaren-Ausbau steigt das Mengengerüst der Einspeiserprozesse stetig.

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