Der Smart-Meter-Rollout ist kein freiwilliges Programm: Messstellenbetreiber müssen verbindliche Quoten erfüllen. Dieser Beitrag erklärt, welche – und für wen.
Was ein Pflichteinbaufall ist
Nicht jede Messstelle muss sofort ein intelligentes Messsystem erhalten. Verpflichtend ist der Einbau zunächst in definierten Fällen – den Pflichteinbaufällen:
- Verbraucher mit über 6.000 kWh Jahresverbrauch.
- Erzeugungsanlagen mit über 7 kW installierter Leistung.
- Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG.
Die Zielquoten
Für diese Pflichteinbaufälle gelten gestaffelte Mindestquoten:
| Bis | Mindestquote |
|---|---|
| 2025 | 20 % |
| 2028 | 50 % |
| 2030 | 95 % |
Die genauen Schwellen und Fristen ergeben sich aus dem MsbG und sollten gegen den aktuellen Stand geprüft werden.
Was bei Verfehlung droht
Die Quoten sind keine Empfehlung: Werden sie verfehlt, drohen aufsichtsrechtliche Konsequenzen durch die Bundesnetzagentur. Für Messstellenbetreiber sind die Quoten damit ein verbindlicher Planungsrahmen.
Was das praktisch bedeutet
Wer die Quoten erreichen will, braucht eine realistische Rollout-Planung, ein effizientes Gerätemanagement und eine automatisierte Datenverarbeitung – sonst wird der Aufwand pro Messstelle untragbar.
Die Quoten sind verbindlich und der Zeitrahmen eng – Planung und Automatisierung entscheiden, ob sie wirtschaftlich erreichbar sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Rollout ist für grundzuständige Messstellenbetreiber verpflichtend.
- Pflichteinbaufälle: u. a. über 6.000 kWh, Erzeugung über 7 kW, §14a-Einrichtungen.
- Zielquoten: 20 % bis 2025, 50 % bis 2028, 95 % bis 2030.
- Werden Quoten verfehlt, drohen aufsichtsrechtliche Konsequenzen.