Der Smart-Meter-Rollout steht auf zwei gesetzlichen Säulen: dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016 und dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) von 2023. Dieser Beitrag erklärt, was beide regeln, warum der erste Anlauf vor Gericht scheiterte und was die MsbG-Novelle vom Februar 2025 am Fahrplan geändert hat.
Stand: Juli 2026. Maßgeblich ist das MsbG in der Fassung der Novelle vom 25.02.2025; die dort neu gefassten Quoten weichen vom ursprünglichen GNDEW-Fahrplan ab.
Das MsbG: die Grundordnung des Messwesens seit 2016
Das Messstellenbetriebsgesetz entstand 2016 als Teil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende und hat den Messstellenbetrieb als eigenständige Marktrolle aus dem Netzbetrieb herausgelöst. Es regelt vier Dinge: die Rollen (grundzuständiger und wettbewerblicher Messstellenbetreiber, siehe gMSB vs. wMSB), die Geräte (moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem), die Sicherheit (BSI-Zertifizierung und Schutzprofile für das Smart Meter Gateway) und die Pflicht zum Rollout samt Preisobergrenzen für die Entgelte.
Der ursprüngliche Mechanismus hatte allerdings eine eingebaute Bremse: Der verpflichtende Rollout durfte erst starten, wenn das BSI per Markterklärung feststellte, dass drei voneinander unabhängige Hersteller zertifizierte Smart Meter Gateways anbieten. Diese Drei-Hersteller-Regel machte das langsamste Zertifizierungsverfahren zum Taktgeber des gesamten Rollouts.
2021: Der erste Anlauf scheitert vor Gericht
Die Markterklärung kam im Januar 2020, doch schon im März 2021 setzte das Oberverwaltungsgericht Münster sie im Eilverfahren außer Vollzug: Die verfügbaren Gateways deckten die gesetzlich geforderten Funktionen nicht vollständig ab. Der Pflichtrollout stand damit faktisch still, Investitionen der Messstellenbetreiber hingen in der Luft, und es wurde klar, dass die Konstruktion aus Markterklärung und Vollausstattung ab Tag eins nicht reparabel war. Genau hier setzt das GNDEW an.
Das GNDEW 2023: der Neustart
Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende trat am 27.05.2023 in Kraft und hat den Rollout an den entscheidenden Stellen entschlackt:
- Wegfall von Markterklärung und Drei-Hersteller-Regel: Der Rollout hängt nicht mehr an einer behördlichen Freigabe; das Tempo bestimmt der schnellste zertifizierte Hersteller, nicht der langsamste.
- Agiler Rollout: Zertifizierte Geräte dürfen sofort eingebaut werden, auch wenn noch nicht alle Funktionen verfügbar sind; fehlende Anwendungsfälle werden per Software-Update nachgeliefert. Das nimmt dem Einbau das Risiko, auf die perfekte Gerätegeneration zu warten.
- Gesetzlicher Fahrplan statt Behördenfreigabe: § 45 MsbG legt die Quoten und Stichtage seither direkt im Gesetz fest, siehe Pflichtquoten im Rollout.
- Preisobergrenzen neu verteilt: Für typische Haushalte im Pflichteinbau wurde das Entgelt auf 20 Euro brutto pro Jahr gedeckelt; einen erheblichen Teil der Kosten trägt seither der Netzbetreiber, der auch den größten Nutzen aus den Netzzustandsdaten zieht.
- Wunscheinbau: Seit 01.01.2025 kann jeder Verbraucher ein iMSys bestellen; der Messstellenbetreiber muss binnen vier Monaten liefern.
- Flankierung im EnWG: Parallel wurde die Pflicht der Lieferanten verankert, ab 2025 dynamische Tarife anzubieten, für die das iMSys die technische Voraussetzung ist (mehr zu dynamischen Tarifen).
Die MsbG-Novelle 2025: Feinschliff am Fahrplan
Zum 25.02.2025 hat der Gesetzgeber nachjustiert, denn zwei Punkte hatten sich als unpraktisch erwiesen: Die alten Bestandsquoten ignorierten, dass laufend neue Pflichtfälle entstehen, und die Preisobergrenzen deckten die realen Kosten vieler Betreiber nicht. Die wichtigsten Änderungen im Vergleich:
| Regelung | GNDEW (2023) | Novelle (seit 25.02.2025) |
|---|---|---|
| Zwischenziel 2025 | 20 % der Pflichtfälle | unverändert 20 % (bundesweit mit 23,3 % erfüllt) |
| Weitere Zwischenziele | 50 % bis 2028 | ab 2026 jeweils 90 % der neu hinzukommenden Pflichtfälle, bis 2028 zusätzlich 50 % des Altbestands |
| Endziel | 95 % bis Ende 2030 | 90 % aller Pflichtfälle bis Ende 2032, einheitlich auch für Großverbraucher und große Erzeuger |
| Preisobergrenzen | 20 €/Jahr für Haushalte im Pflichtfall | Obergrenzen angehoben; Zusatzentgelte u. a. beim Wunscheinbau möglich |
Die Stoßrichtung ist klar: Neuanlagen wie Wallboxen, Wärmepumpen oder PV-Anlagen sollen praktisch sofort ein iMSys erhalten, der Altbestand wird gestaffelt nachgezogen. Wo der Rollout damit aktuell steht, zeigt der Beitrag Smart-Meter-Rollout: Stand & Zeitplan.
Das MsbG liefert seit 2016 die Ordnung, das GNDEW seit 2023 das Tempo: Erst der Wegfall der Markterklärung hat aus der Rollout-Pflicht einen Rollout gemacht.
Was das für Messstellenbetreiber heißt
Der Rechtsrahmen ist heute auf Geschwindigkeit ausgelegt, und er wird durchgesetzt: Seit März 2026 führt die Bundesnetzagentur Aufsichtsverfahren gegen Betreiber, die den Rollout verschleppt haben. Wer plant, sollte drei Dinge im Blick behalten. Erstens sind die Quoten je Betreiber verbindlich, nicht im Bundesschnitt. Zweitens verlangt der agile Rollout ein Gerätemanagement, das mit Software-Updates und nachwachsenden Funktionen umgehen kann, insbesondere am Smart Meter Gateway. Drittens bleibt das Regelwerk in Bewegung: Weitere Anpassungen des Energiewirtschaftsrechts sind in der Diskussion, Architekturentscheidungen sollten das einpreisen.
Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
- Das MsbG (2016) ist die Grundordnung des Messwesens: Rollen, Geräte, BSI-Sicherheit, Rollout-Pflicht und Preisobergrenzen.
- Der erste Anlauf scheiterte an der Drei-Hersteller-Konstruktion: Das OVG Münster setzte die Markterklärung 2021 außer Vollzug.
- Das GNDEW (2023) brachte den Neustart: Wegfall der Markterklärung, agiler Rollout per Software-Update, gesetzlicher Fahrplan, 20-Euro-Deckel für Haushalte, Wunscheinbau ab 2025.
- Die MsbG-Novelle vom 25.02.2025 hat den Fahrplan neu geschnitten: 90 % neuer Pflichtfälle ab 2026, 50 % Altbestand bis 2028, 90 % insgesamt bis Ende 2032; Preisobergrenzen wurden angehoben.
- Der Rahmen wird durchgesetzt: Seit März 2026 laufen BNetzA-Aufsichtsverfahren gegen säumige Messstellenbetreiber.